Revision des UWG per 1. April 2012
Ab dem 1. April 2012 gilt neu in der Schweiz die Impressumspflicht für elektronischen Geschäftsverkehr. Diese neue Regelung tritt mit der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Bis anhin kannte man hierzulande keine generelle Impressumspflicht. Die Schweizer Gesetzgebung orientiert sich mit der neuen Regelung an den Informationspflichten der europäischen E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).
Geltungsbereich des UWG
Das UWG gilt für jegliches Verhalten, das geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Ob es sich hier um Privatpersonen oder Unternehmungen handelt, ist irrelevant. Von Bedeutung ist einzig, ob eine Website öffentlich zugänglich ist und ob ihr Inhalt oder damit verknüpftes Verhalten den Wettbewerb beeinflussen kann, weil ein Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, auch von Dritten, besteht. Unlauter verhält sich also in Zukunft jeder, der „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen“.
Die Definition von „elektronischem Geschäftsverkehr“
„Elektronischer Geschäftsverkehr“ (E-Commerce) bezeichnet alle möglichen Formen der elektronischen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren, Werken oder Leistungen sowie dem Fördern dieses Angebots. So sind nicht nur Websites von Betracht, sondern auch andere Formen der Kommunikation: mobile Websites, Apps, soziale Netzwerke. Ausschliesslich private Angebote gelten nicht als E-Commerce. Dazu gehören auch ideelle, wissenschaftliche oder bei einer Unternehmung intern veröffentlichte Inhalte.
Welche Angaben muss das Impressum beinhalten?
Der Begriff „Impressum“ bei der Angabe der erforderlichen Daten ist nicht zwingend notwendig, erleichtert aber das Auffinden der Kontaktdaten. Erforderlich ist eine klare und vollständige Angabe über die Identität und Kontaktadressen des Anbieters unter Einschluss der E-Mail-Adressen. Wir empfehlen folgende Angaben:
- Vorname und Name oder Unternehmensbezeichnung des Anbieters
- Adresse (Firmensitz)
- Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse (Kontakt)
Ein Kontaktformular oder die Angabe einer Postfach-Adresse genügen nicht. Ebenfalls müssen die Infos in Textform und nicht als Bild veröffentlicht werden. E-Mail-Adressen sollten klar leserlich sein (Spam-Schutz darf dies nicht einschränken).
Die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Vorgaben
Wird gegen die neue Impressumspflicht verstossen, so wird der fehlbare Anbieter zivil- und strafrechtlich belangt. Vorsätzlicher unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Ein vorsätzlich fehlendes Impressum jedoch wird sich wahrscheinlich deutlich unter diesem Strafrahmen bewegen.
Wir empfehlen
Stellen Sie die nötigen Angaben zusammen und veröffentlichen Sie diese unter der Bezeichnung „Impressum“ auf Ihrer Website – auch wenn es sich nur um einen privaten Blog handelt. Denn ob eine Form der elektronischen Kommunikation in den Bereich „elektronischen Geschäftsverkehr“ fällt, ist im Einzelfall zu prüfen. Im UWG finden sich hierzu keine genaueren Angaben, Empfehlungen seitens des zuständigen Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) fehlen und eine Rechtssprechung zu Thema existiert noch nicht. Ein Impressum gehört zum guten Ton –und sollte auch mit der Revision des UWG für seriöse Anbieter kein Problem darstellen.
Impressum-Generator:
Die Firma Brunner AG stellt zum Thema Impressum ein hilfreiches Tool zur Verfügung. Erstellen Sie mit wenigen Klicks kostenlos Ihr Impressum:
http://www.bag.ch/impressum-generator/
Quellen:
http://swiss-ecommerce.ch/index.php?option=com_content&view=article&id=44&Itemid=120
http://blog.hostpoint.ch/2011/12/impressumspflicht-ab-fruehling-auch-in-der-schweiz/